Statuten
Statuten des Vereins St.Galler Juristinnen und Juristen (St.Galler Juristenverein)
Art. 1 Name und Sitz
Der Verein St.Galler Juristinnen und Juristen (St.Galler Juristenverein) ist ein Verein im Sinne
der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in St.Gallen.
Art. 2 Zweck
1
Der St.Galler Juristenverein
a) informiert über aktuelle Fragen der Rechtswissenschaft, der Gesetzgebung und der
Rechtspflege,
b) fördert die Kollegialität unter den Mitgliedern,
c) pflegt Kontakte mit gleichartigen Organisationen anderer Kantone, der Schweiz oder
des angrenzenden Auslandes.
2
Zu diesem Zweck organisiert der Vorstand insbesondere öffentliche Vorträge und andere
Veranstaltungen. Sie können fachbezogen oder fachübergreifend wie auch allgemein-
kulturell ausgerichtet sein.
Art. 3 Mitgliedschaft
1
Mitglied werden können Personen mit juristischer Ausbildung oder Praxis sowie
Studierende
der Rechtswissenschaften, die mit dem Kanton St.Gallen oder angrenzenden Gebieten
insbesondere durch Wohnsitz, Berufstätigkeit oder Studium verbunden sind.
2
Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der
Entscheid der Vereinsversammlung verlangt werden.
3
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres.
Art. 4 Mitgliederbeitrag
Der Verein finanziert sich durch die Beiträge der Mitglieder.
Art. 5 Organe
Organe sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle.
Art. 6 Vereinsversammlung
1
Die Vereinsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
2
Sie
a) wählt den Vorstand, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Revisionsstelle für
eine Amtsdauer von drei Jahren,
b) genehmigt das Protokoll und nimmt Jahresbericht sowie Jahresrechnung ab,
c) setzt den Mitgliederbeitrag fest,
d) beschliesst über die traktandierten Geschäfte,
e) beschliesst über die Änderung der Statuten,
f) beschliesst über die Auflösung des Vereins.
3
Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor der
Versammlung.
4
Die Beschlüsse werden durch die Mehrheit der Anwesenden gefasst. Die Auflösung bedarf
der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
5
Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf
begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 50 Mitgliedern statt.
Art. 7 Vorstand
1
Der Vorstand vertritt den Verein und führt alle Geschäfte, die Statuten oder Gesetz nicht
ausdrücklich der Vereinsversammlung zuweisen.
2
Mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der
Vorstand
selbst.
3
Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident sowie Kassierin oder
Kassier
zeichnen je einzeln.
4
Der Vorstand setzt das Vereinsjahr fest.
Art. 8 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung
zuhanden der Vereinsversammlung.
Art. 9 Schlussbestimmung
Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft und
ersetzen
die Statuten vom 6. Oktober 1941 mit den Änderungen vom 24. November 1989, 20.
November 1992 und 17. November 1995.
Angenommen an der Vereinsversammlung vom 16. November 2007.
Der Präsident: Der Vizepräsident:
Dr.iur. Christoph Rohner lic.iur. Hanspeter Küng