St.Galler Juristenverein
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Statuten

Statuten des Vereins St.Galler Juristinnen und Juristen (St.Galler Juristenverein)

Art. 1 Name und Sitz

Der Verein St.Galler Juristinnen und Juristen (St.Galler Juristenverein) ist ein Verein im Sinne

der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in St.Gallen.

Art. 2 Zweck

1

Der St.Galler Juristenverein

a) informiert über aktuelle Fragen der Rechtswissenschaft, der Gesetzgebung und der

Rechtspflege,

b) fördert die Kollegialität unter den Mitgliedern,

c) pflegt Kontakte mit gleichartigen Organisationen anderer Kantone, der Schweiz oder

des angrenzenden Auslandes.

2

Zu diesem Zweck organisiert der Vorstand insbesondere öffentliche Vorträge und andere

Veranstaltungen. Sie können fachbezogen oder fachübergreifend wie auch allgemein-

kulturell ausgerichtet sein.

Art. 3 Mitgliedschaft

1

Mitglied werden können Personen mit juristischer Ausbildung oder Praxis sowie

Studierende

der Rechtswissenschaften, die mit dem Kanton St.Gallen oder angrenzenden Gebieten

insbesondere durch Wohnsitz, Berufstätigkeit oder Studium verbunden sind.

2

Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der

Entscheid der Vereinsversammlung verlangt werden.

3

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres.

Art. 4 Mitgliederbeitrag

Der Verein finanziert sich durch die Beiträge der Mitglieder.

Art. 5 Organe

Organe sind:

a) die Vereinsversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle.

Art. 6 Vereinsversammlung

1

Die Vereinsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.

2

Sie

a) wählt den Vorstand, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Revisionsstelle für

eine Amtsdauer von drei Jahren,

b) genehmigt das Protokoll und nimmt Jahresbericht sowie Jahresrechnung ab,

c) setzt den Mitgliederbeitrag fest,

d) beschliesst über die traktandierten Geschäfte,

e) beschliesst über die Änderung der Statuten,

f) beschliesst über die Auflösung des Vereins.

3

Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor der

Versammlung.

4

Die Beschlüsse werden durch die Mehrheit der Anwesenden gefasst. Die Auflösung bedarf

der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

5

Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf

begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 50 Mitgliedern statt.

Art. 7 Vorstand

1

Der Vorstand vertritt den Verein und führt alle Geschäfte, die Statuten oder Gesetz nicht

ausdrücklich der Vereinsversammlung zuweisen.

2

Mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der

Vorstand

selbst.

3

Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident sowie Kassierin oder

Kassier

zeichnen je einzeln.

4

Der Vorstand setzt das Vereinsjahr fest.

Art. 8 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung

zuhanden der Vereinsversammlung.

Art. 9 Schlussbestimmung

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft und

ersetzen

die Statuten vom 6. Oktober 1941 mit den Änderungen vom 24. November 1989, 20.

November 1992 und 17. November 1995.

Angenommen an der Vereinsversammlung vom 16. November 2007.

Der Präsident: Der Vizepräsident:

Dr.iur. Christoph Rohner lic.iur. Hanspeter Küng

St.Galler Juristenverein
Statuten

Statuten des Vereins St.Galler Juristinnen und

Juristen (St.Galler Juristenverein)

Art. 1 Name und Sitz

Der Verein St.Galler Juristinnen und Juristen

(St.Galler Juristenverein) ist ein Verein im

Sinne

der Art. 60 ff. des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches mit Sitz in St.Gallen.

Art. 2 Zweck

1

Der St.Galler Juristenverein

a) informiert über aktuelle Fragen der

Rechtswissenschaft, der Gesetzgebung und

der

Rechtspflege,

b) fördert die Kollegialität unter den

Mitgliedern,

c) pflegt Kontakte mit gleichartigen

Organisationen anderer Kantone, der Schweiz

oder

des angrenzenden Auslandes.

2

Zu diesem Zweck organisiert der Vorstand

insbesondere öffentliche Vorträge und

andere Veranstaltungen. Sie können

fachbezogen oder fachübergreifend wie auch

allgemein-kulturell ausgerichtet sein.

Art. 3 Mitgliedschaft

1

Mitglied werden können Personen mit

juristischer Ausbildung oder Praxis sowie

Studierende

der Rechtswissenschaften, die mit dem

Kanton St.Gallen oder angrenzenden

Gebieten insbesondere durch Wohnsitz,

Berufstätigkeit oder Studium verbunden sind.

2

Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet

der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann

der

Entscheid der Vereinsversammlung verlangt

werden.

3

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige

an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres.

Art. 4 Mitgliederbeitrag

Der Verein finanziert sich durch die Beiträge

der Mitglieder.

Art. 5 Organe

Organe sind:

a) die Vereinsversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle.

Art. 6 Vereinsversammlung

1

Die Vereinsversammlung wird mindestens

einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.

2

Sie

a) wählt den Vorstand, die Präsidentin oder

den Präsidenten sowie die Revisionsstelle für

eine Amtsdauer von drei Jahren,

b) genehmigt das Protokoll und nimmt

Jahresbericht sowie Jahresrechnung ab,

c) setzt den Mitgliederbeitrag fest,

d) beschliesst über die traktandierten

Geschäfte,

e) beschliesst über die Änderung der

Statuten,

f) beschliesst über die Auflösung des Vereins.

3

Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe

der Traktanden mindestens 14 Tage vor der

Versammlung.

4

Die Beschlüsse werden durch die Mehrheit

der Anwesenden gefasst. Die Auflösung

bedarf

der Zustimmung von zwei Dritteln der

anwesenden Mitglieder.

5

Ausserordentliche Vereinsversammlungen

finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf

begründeten schriftlichen Antrag von

mindestens 50 Mitgliedern statt.

Art. 7 Vorstand

1

Der Vorstand vertritt den Verein und führt

alle Geschäfte, die Statuten oder Gesetz nicht

ausdrücklich der Vereinsversammlung

zuweisen.

2

Mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin

oder des Präsidenten konstituiert sich der

Vorstand

selbst.

3

Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin

oder Vizepräsident sowie Kassierin oder

Kassier

zeichnen je einzeln.

4

Der Vorstand setzt das Vereinsjahr fest.

Art. 8 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus mindestens

zwei Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung

zuhanden der Vereinsversammlung.

Art. 9 Schlussbestimmung

Diese Statuten treten mit der Annahme durch

die Vereinsversammlung in Kraft und

ersetzen

die Statuten vom 6. Oktober 1941 mit den

Änderungen vom 24. November 1989, 20.

November 1992 und 17. November 1995.

Angenommen an der Vereinsversammlung

vom 16. November 2007.

Der Präsident:

Der Vizepräsident:

Dr.iur. Christoph Rohner

lic.iur. Hanspeter Küng

St.Galler Juristenverein | Sekretariat | Postfach 2028| 9001 St.Gallen | Mail: info@st-galler-juristenverein.ch Vereinskonto IBAN CH69 0078 1015 5035 2331 8